Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 53a Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/53a#abs-1 (1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/53a#abs-2 (2) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/53a#abs-3 (3) Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/53a#abs-4 (4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.